der
Sky Vision Satellitenempfangstechnik GmbH
Gördelingerstraße 47, 38100 Braunschweig, Deutschland
Sitz: 38179 Schwülper
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sky Vision Satellitenempfangstechnik GmbH („SVS“). Sie gelten auch dann, wenn SVS in Kenntnis widersprechender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen oder diese ergänzen, werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SVS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten aber nicht für Verträge, die in unserem Online-Shop abgeschlossen werden.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SVS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von SVS sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, SVS ein verbindliches Vertragsangebot zu machen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist. Auf offensichtliche Irrtümer (insbesondere offen-sichtlich(e) Rechenfehler, unrichtige Produktspezifikationen oder Unvollständigkeiten) in den Angeboten von SVS (einschließlich zugehöriger Unterlagen) hat der Kunde zum Zwecke der Korrekturmöglichkeit seitens SVS vor Vertragsabschluss hinzuweisen; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen.
2.2. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden (verbindliches Vertragsangebot, es sei denn, es liegt ein Fall gemäß dem Vorbehalt in dieser Ziffer vor; dann ist die Bestellung des Kunden die verbindliche Annahme des Angebots von SVS) und die Annahme der Bestellung durch SVS zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, kann SVS es innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von SVS genannten Preise, oder, falls darin keine Preise genannt worden sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise.
3.2. Standardlieferbedingung: Lieferung frei Haus ab einem Netto-Warenwert von 250,00 €; darunter Lieferung ab Werk zuzüglich Versandkosten.
3.3. Bei Zahlungsverzug ist SVS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahngebühren zu berechnen.
3.4. Sollte SVS eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für (i) eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach §§ 4 Nr. 1 a), 6 UStG i.V.m. §§ 8 – 17 UStDV oder (ii) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach §§ 4 Nr. 1 b), 6a UStG i.V.m. §§ 17a – 17d UStDV nicht erfüllt sind, erhöht sich der Preis um die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. SVS ist in diesen Fällen zur Forderung bzw. Nachforderung der Umsatzsteuer beim Kunden gegen Erteilung einer Rechnung mit gesonderten Umsatzsteuernachweis nach §§ 14, 14a UStG berechtigt.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die von SVS in Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn etwas anderes wurde ausdrücklich vereinbart.
4.2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen sowie den Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
4.3. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige und verspätete Selbstbelieferung ist von SVS zu vertreten und SVS hatte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn SVS das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.
4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SVS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.
5.2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. SVS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) vor.
6.2. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung der SVS zustehenden Saldoforderung.
6.3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kostengegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt etwaige Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an SVS ab. SVS nimmt die Abtretung hiermit an.
6.4. Der Kunde hat SVS unverzüglich zu informieren, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder vergleichbar beeinträchtigt oder gefährdet wird. Bei einer Pfändung hat der Kunde SVS eine Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie aller sonstigen zu einem Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichen Schriftstücke zu übersenden und den Pfändungsgläubiger unverzüglich schriftlich über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Die Kosten einer Intervention durch SVS gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Kunden.
6.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte in Höhe des Rechnungsendbetrages der gesicherten Forderungen (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer oder vergleichbarer ausländischer Steuern) an SVS ab. SVS nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist zum Weiterverkauf nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf SVS übergehen.
6.6. SVS ist berechtigt, sowohl die Verkaufsbefugnis als auch die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen oder zu beschränken und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SVS nicht nachkommt oder SVS Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann SVS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.
7.2. Erstbestellungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorkasse.
7.3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. SVS ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Ansprüche von SVS auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.
7.4. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde rechnet mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf oder macht diesbezüglich ein Zurückbehaltungs-rechtgeltend.
7.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist SVS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
8. Gewährleistung
8.1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB nachgekommen ist. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Ansprüche wegen anderer Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich gegenüber SVS erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist die Gewährleistungspflicht und Haftung von SVS für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
8.2. Ist eine Ware mangelhaft und hat der Kunde den Mangel ordnungsgemäß angezeigt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
8.3. SVS übernimmt keine Gewährleistung für die Geeignetheit ihrer Ware für bestimmte nicht ausdrücklich schriftlich zwischen SVS und dem Kunden vereinbarte Verwendungszwecke. Allein der Kunde ist für die Entscheidung verantwortlich, ob eine Ware, die den konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika entspricht, für einen bestimmten Zweck und für die Art der vom Kunden vorausgesetzten Verwendung geeignet ist.
8.4. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden von SVS überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keine Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Ware. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei Beschaffenheiten oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge von gewöhnlicher Abnutzung sowie unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die gelieferte Ware unsachgemäß behandelt, gelagert oder aufgestellt wird, nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben oder gewartet wird oder andere als von SVS empfohlene Ersatz-, Einweg- oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden.
8.6. SVS ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist SVS verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen.
8.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend der gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Das Recht des Kunden, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der Regelungen in dieser Ziffer zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
9. Rücksendungen
9.1. Rücksendungen mangelfreier Ware bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
9.2. Für die Bearbeitung behält sich SVS vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (branchenüblich, derzeit 10 %), mindestens jedoch EUR 25,00 zu berechnen. Eine abweichende Regelung kann individuell vereinbart werden.
10. Haftung
10.1. SVS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
(a) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SVS beruhen;
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
(c) wegen der Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
(d) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; oder
(e) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, ins-besondere aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.2. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Ziff. 10.1(d) ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziffer vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.4. Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von SVS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SVS.
11. Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf (12) Monate seit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (oben Ziff. 10.1(a)), für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (oben Ziff. 10.1(b)), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung (oben Ziff. 10.1(e)); in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen über die Verjährung (ins-besondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 444, sowie § 478 Abs. 2 in Verbindung mit § 445b BGB).
11.2. Gewährleistungsansprüche für erbrachte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen verjähren in drei (3) Monaten nach Abschluss der jeweiligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der zwölf-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 12. Dies gilt nicht, wenn SVS eine Verpflichtung zur Nacherfüllung ausdrücklich anerkannt hat. In diesem Fall läuft die zwölfmonatige Gewährleistungsfrist nach Abschluss der Nacherfüllung durch SVS erneut.
12. Höhere Gewalt
12.1. SVS haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches SVS nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt bei Zulieferern von SVS eintritt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörun-gen aller Art, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, allgemeine Knappheit von Rohstoffen und Beschränkungen des Energieverbrauchs sowie Sanktionen oder Embargobestimmungen durch Deutschland, die EU, die USA oder andere maßgebliche Institutionen und Staaten, die SVS die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen.
12.2. Erlangt SVS Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziff. 12.1, informiert SVS den Kunden unverzüglich. Lieferfristen verlängern/verschieben sich automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse SVS die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist SVS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
13. Sonstiges
13.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Braunschweig. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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